“Erwerb” nach Waffengesetz

Einem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe von einem Schützenkollegen ein Scharfschützengewehr Elmech EM-992 ohne schrifltichen Vertrag (Art. 11 WG) ausgehändigt bekommen, damit er in einer Schiessanlage das Zielfernrohr einstelle. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung durch die Vorinstanz (BGer 6B_884/2013 vom 09.10.2014):

Selbst wenn die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügte, wäre sie abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 18 f.). Insbesondere betont die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer die Waffe ausgehändigt erhielt, um sie (zwecks Einstellung des Zielfernrohrs) zu verwenden. Nach Wüst erwirbt bereits eine Waffe, wer sie nur temporär, beispielsweise miet- oder leihweise erhält. Ein Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält. Die waffengesetzlichen Erwerbsvorschriften kommen beispielsweise zur Anwendung, wenn ein Schütze seine Waffe einem Kollegen zur Reparatur überlässt (Wüst, a.a.O., S. 66 ff.; vgl. eingehend Bernd Heinrich, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, N. 33 ff. zu § 1 D-Waffengesetz) [E. 4.2].

War das wirklich die Meinung des Gesetzgebers? Machen sich wirklich beide Seiten strafbar, wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt?