Es lebe das Nebenstrafrecht

Ein Beschwerdeführer zog seine Verurteilung

wegen Haltens eines freilaufenden Jungstiers bei angebunden gehaltenen Kühen respektive zusammen mit freilaufenden Kälbern ohne Kälberschlupf

und anderer Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz erfolglos ans Bundesgericht (BGer 6B_328/2009 vom 06.08.2009). Dem Entscheid ist folgende Erwägung zu entnehmen:

Aus Art. 5 Abs. 2 aTSchV folgt, dass die Räume, in welchen Rindvieh gehalten wird, so eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Vorinstanz hat namentlich unter Bezugnahme auf die Einschätzungen der Zeugen A. und B. vor Ort, wonach im konkreten Fall bei dieser Kombination von Anbinde- und Freilaufhaltung ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestanden habe, gefolgert, die Haltung von angebundenen Kühen und freilaufenden Kälbern zusammen mit einem freilaufenden Jungstier sei nicht zulässig, weil die Kühe diesfalls keine Möglichkeit hätten, auszuweichen und sich respektive ihre Kälber vor dem Jungstier zu schützen. Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten, ist nicht einsichtig. An dieser Beurteilung ändert insbesondere der Umstand nichts Entscheidendes, dass der freilaufende Jungstier der kleinwüchsigen Rasse Galloway entstammt, zumal auch dieses Tier kräftig genug war, um negativ auf die angebundenen Kühe und die freilaufenden Kälber einzuwirken (E. 4.4).

Und weil alles so unbestimmt ist, wird auf die “Einschätzung” von Zeugen abgestellt. Die wissen sicher, was der Gesetzgeber gemeint hat.