Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04) hat das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz greift unverhältnismässig in die Auslieferungsfreiheit von Art. 16 Abs. 2 GG ein und verstösst gegen die Rechtsweggarantie von Art. 19 Abs. 4 GG. Damit ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines EU-Haftbefehls bis auf weiteres nicht möglich.