Eventualvorsätzlich versuchte Virenübertragung

Das Bundesgericht hält an seiner strengen Rechtsprechung der eventualvorsätzlich versuchten Übertragung des HI-Virus fest (BGer 6B_1225/2019 vom 08.04.2020).

Wer Corona-Viren für lebensgefährlich hält, kann diese Rechtsprechung ja mal auf einen SARS CoV-2-Infizierten anzuwenden versuchen, der einen anderen anhustet:

Wer im Wissen um seine HIV-Infektion und in Kenntnis der Übertragungsmöglichkeiten den Partner nicht über die Infektion aufklärt und gleichwohl mit ihm ungeschützt sexuell verkehrt, obschon sowohl die Aufklärung als auch Schutzvorkehrungen ein Einfaches wären, bekundet eine Gleichgültigkeit gegenüber der bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt möglichen Infizierung des Partners in einem Ausmass, das den Schluss auf Inkaufnahme der Infizierung aufdrängt, mag ihm diese auch unerwünscht sein. Er nimmt nicht nur das Risiko als solches, sondern auch die bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt mögliche Verwirklichung dieses Risikos in Kauf (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz daher bereits bei einem einmaligen ungeschützten Sexualkontakt, sofern der Täter im Wissen um seine HIV-Infektion und das – wenn auch statistisch gesehen relativ geringe – Risiko der Übertragung des Virus handelt und seinen Partner gleichwohl nicht über die Infektion aufklärt (vgl. auch Urteil 6B_850/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 f.) [E. 1.3.4].