Eventualvorsätzlicher Verstoss gegen das Waffengesetz

Das Kantonsgericht von Graubünden hat einen Mann wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Herstellung von Munition) verurteilt, weil er nicht über die dafür erforderliche Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 WG) verfügte. Er hatte u.a. geltend gemacht, sich beim Waffenrechtsexperten Dr. C. rechtskundig gemacht zu haben. Das Kantonsgericht drehte den Spiess aber um und verurteilte den Mann – ausgerechnet unter Hinweis auf eine Publikationen von Dr. C. So jedenfalls ist es dem Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen, das die Verurteilung bestätigt (BGer 6B_326/2014 vom 19.06.2014):.

Es sei widersprüchlich, die Angaben und Auskünfte von Dr. C. als Einschätzungen einer Privatperson abzutun, aber gleichzeitig im vorinstanzlichen Urteil dessen Publikation zum Schweizer Waffenrecht zu zitieren (E. 2.1).

Unerheblich war auch, dass der Verurteilte an Strafverfolgungsbehörden lieferte:

Schliesslich helfe ihm auch die Behauptung nicht, dass er zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit Patronen bedient habe und diese Personen nie interveniert hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er die Patronen zu Hause hergestellt habe. Zum einen handle es sich auch bei diesen Personen nicht um die zuständige Behörde und zum anderen sei nicht erstellt, dass diese tatsächlich gewusst hätten, dass er keine Bewilligung zur Herstellung von Munition in Heimarbeit gehabt habe (E. 2.4).

Vor Bundesgericht war auch der subjektive Tatbestand strittig. Das Bundesgericht kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zum Schluss, er habe eventualvorsätzlich gehandelt und könne sich daher auch nicht auf Verbotsirrtum berufen:

Der Beschwerdeführer habe um die Erforderlichkeit einer Waffenhandelsbewilligung zur Herstellung von Munition gewusst, sich aber nicht weiter um die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Büchsenmacherei A. gekümmert. Entsprechend könne er sich nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB berufen. Vielmehr habe er billigend in Kauf genommen, dass sich seine Tätigkeit als nicht gesetzeskonform herausstellen würde, weshalb sein Verhalten als eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei (E. 2.4).

Geltend gemacht war aber offenbar nicht Verbotsirrtum, sondern Fahrlässigkeit. Das Bundesgericht prüft nicht Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz, den es bejaht. Die an sich viel spannendere Frage der Fahrlässigkeit wird damit umgangen.