Eventualvorsatz abhängig von der Mindeststrafe?
Möglicherweise setzt das Bundesgericht der m.E. allzu leichtfertigen Annahme von Eventualvorsatz Grenzen. In einem neuen Entscheid, mit dem ein Urteil des Obergerichts TG aufgehoben wird, stellt es klar, dass das sichere Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr nicht mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleichzusetzen ist (BGer 6B_1250/2013 vom 24.04.2015, Fünferbesetzung).
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, keine Umstände aufzuzeigen.
die darauf schliessen lassen, dem Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er billigend in Kauf genommen hätte (E. 3.2).
Dem kann man ja schlecht widersprechen. Was eher zu Fragen Anlass geben müsste, ist die folgende Erwägung:
Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (E. 3.1).
Was soll das mit der Mindeststrafe zu tun haben?
Vielleicht lässt der Entscheid auch die Raserunfälle wieder korrekt einreihen. Damals war es allerdings auch eine Strafgrenze – die MAXIMAL-strafe – , die zur (abwegigen) Neudefinition des Eventualvorsatzes bei Tötungsdelikten führte.