Eventualvorsätzliche Gehilfenschaft durch Unterlassen?

Eine Mutter von Kindern, die vom Lebenspartner missbraucht werden, kann sich als Gehilfin strafbar machen (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 und 25 StGBBGer 6B_489/2012 vom 10.06.2013).

3.1. Die Beschwerdeführerin hatte als Mutter eine Garantenpflicht für ihre Töchter. Indem sie die sexuellen Übergriffe weder verhinderte noch ihnen nachging (Urteil S. 29 und 35), blieb sie pflichtwidrig untätig. Das Verhalten ist als Begehen durch Unterlassen strafbar (Art. 11 Abs. 1 StGB) und vorliegend als Gehilfenschaft zu qualifizieren (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, d.h. die Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (BGE 129 IV 124 E. 3.2).

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, eine wissentliche und willentliche Handlung sei nicht erkennbar, weshalb Eventualvorsatz ausscheide (Beschwerde S. 8 f.). Nach der Vorinstanz beobachtete die Beschwerdeführerin die Übergriffe teilweise selbst, ihre Tochter erhob ihr gegenüber Vorwürfe, und eine Drittperson warnte sie nachdrücklich. Sie ging den Vorwürfen nicht nach, weil ihr der Lebenspartner wichtiger war. Sie nahm die Tat in Kauf (Urteil S. 29).
Aufgrund dieses Sachverhalts verletzt die Annahme des Eventualvorsatzes kein Bundesrecht. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei genügt, dass der Gehilfe die strafbare Handlung in groben Umrissen kennt (il suffit qu’il connaisse les principaux traits de l’activité délictueuse qu’aura l’auteur; BGE 132 IV 49 E. 1.1). Entgegen der Beschwerde (S. 8) ist eine genaue Kenntnis von Qualität und Intensität der Übergriffe nicht erforderlich.
Hier wären mir etwas weiterführende Erwägungen hilfreich erschienen. Ich werde bei Gelegenheit wieder mal AT StGB büffeln müssen.