Ex-Minister bleibt in U-Haft
Obwohl der ehemalige Innenminister der Republik Gambia seit Januar 2017 in Haft ist (Verdacht auf Art. 264a StGB), erachtet das Bundesgericht die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig (BGer 1B_501/2019 vom 29.10.2019).
Es treffe nicht zu, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren zu wenig rasch vorantreibe. Immerhin habe sich eine Delegation der Bundeskriminalpolizei erst im Juni eine Woche lang in Gambia aufgehalten, um Akten zu studieren, die nun zu analysieren seien (1,100 Seiten):
Wie sich aus dem Haftverlängerungsantrag ergibt, gingen am 10. Mai 2019 von Gambia übermittelte Vollzugsakten zu einem schweizerischen Rechtshilfeersuchen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei der Bundesanwaltschaft ein. Da die gambischen Behörden damit das Rechtshilfeersuchen lediglich teilweise vollzogen hatten, richtete die Bundesanwaltschaft am 28. Juni 2019 an sie ein Schreiben. Vom 20. bis 26. Juni 2019 konnte überdies eine Delegation der Bundeskriminalpolizei in Gambia Einsicht in die Akten dort hängiger, abgeschlossener und sistierter Strafverfahren nehmen. Die dabei für das schweizerische Strafverfahren als relevant identifizierten Dokumente übermittelten die gambischen Behörden der Bundesanwaltschaft sogleich. Diese Dokumente umfassen 1’100 Seiten. Die Bundesanwaltschaft ist damit beschäftigt, sie zu analysieren. Dass dies Zeit in Anspruch nimmt, ist nachvollziehbar. Aus der Analyse der Bundesanwaltschaft dürften sich neue Ermittlungsansätze sowie Hinweise auf zu befragende Personen ergeben. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Bundesanwaltschaft das komplexe und aufwendige Strafverfahren nicht genügend vorantreibt (E. 5.3)..
Hoffentlich finden die Bundespolizisten nicht heraus, dass der Häftling für die unsinnigerweise in der Schweiz verfolgten Delikte bereits in Gambia verfolgt wurde. Und hoffentlich ist der Mann hier nicht seit fast drei Jahren in Einzelhaft, denn sonst wäre er am Ende auch noch Opfer des untersuchten Tatbestands. Auge um Auge ….