Facebook und das Medienprivileg

Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist Facebook (im Zusammenhang mit dem hier gefällten Sachverhalt, was immer das auch heisst) ein privilegiertes Medium (BGE 6B_440/2019 vom 18.11.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Das Medienprivileg (Art. 28 StGB) gilt aber nur für Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind. Wer einen auf Facebook veröffentlichten Beitrag teilt, kann das Medienprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine gute Zusammenfassung des Entscheids, bei dem es um Ehrverletzungsvorwürfe geht, findet sich in der Medienmitteilung.