Fahlässige Tötung wegen fehlenden Kontrollblicks

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde eines Automobilisten abgewiesen, der wegen fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen Missachtens des Vortrittsrechts verurteilt worden war (Urteil 6S.125/2007 vom 19.06.2007). Der Beschwerdeführer hatte einen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit herannahenden und einen anderen Verkehrsteilnehmer überholenden Personenwagen übersehen, was zur tödlichen Kollision führte. Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz sprach ihm das Bundesgericht ab, obwohl der Unfallgegner gleich mehrere Verkehrsregelverletzungen gravierend verletzte (:

Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (…) stand der 19-jährige Lenker des VW Golf bei seiner Fahrt unter dem massiven kombinierten Einfluss von Cannabis und Ecstasy und war aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht fahrfähig (…). Nach dem verkehrstechnischen Gutachten (…) soll sich der Drogenkonsum indes nicht auf den Unfallhergang ausgewirkt haben, da die Kollisionsanalyse keinen Reaktionsverzug ergab (…). Ausserdem fuhr der jugendliche Lenker, nachdem er an dieser Stelle verkehrsregelwidrig ein anderes Fahrzeug, einen Honda Civic, überholt hatte, mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zu. Die Vorinstanz geht gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten von einer Geschwindigkeit des VW Golf vor Beginn des Bremsmanövers im Bereich von mindestens 111 km/h bis maximal 125 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus. Schliesslich befand sich der VW Golf gemäss Bericht der Kantonspolizei in einem nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Zustand und wies namentlich Mängel an der Bremsanlage auf, welche zu einer verminderten Bremsleistung führten (E. 2).

Der Entscheid enthält eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr und ist deshalb lesenswert. Konkret konnte sich der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen:

Dass er den VW Golf nicht wahrgenommen hat, beruht daher offensichtlich auf einer ungenügenden Aufmerksamkeit und nicht darauf, dass sich das Fahrzeug noch ausserhalb der überblickbaren Distanz von 250 Metern befunden hat. Dabei hätte dem Beschwerdeführer auch nicht entgehen können, dass das herannahende Fahrzeug mit weit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Hieraus hätten sich für ihn überdies konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Unfallgegners ergeben, die eine Berufung auf das Vertrauensprinzip nicht mehr erlauben (E. 5.3.2).