Fahrlässige Führerflucht?
Das Bundesgericht hält in einem neuen Grundsatzentscheid an seiner Rechtsprechung fest, wonach Art. 92 SVG auch fahrlässig erfüllt werden kann (BGE 1452/2019 vom 25.09.2020, Publikation in der AS vorgesehen). DAs Argument ist letztlich banal:
Der Fahrzeugführer macht sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden kann, ist nicht zurückzukommen (E. 3.3.4).
Denn:
Fahrlässig handelt in der Regel, wer nicht bemerkt, dass er möglicherweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkennbar ist (E. 3.3.4, Hervorhebungen durch mich).
Das macht dann aber nicht jede Flucht zur Führerflucht.