Fahrlässige Körperverletzung nach Gleitschirmunfall?

Das Bundesstrafgericht verurteilt einen angehenden Tandem-Gleitschirmpiloten, weil er anlässlich eines Prüfungsflugs beim Landeanflug zu stark gebremst hatte, was zu einem Strömungsabriss und zum “Absturz” aus 8 Metern Höhe führte (BStGer SK.2019.67 vom 30.06.2020). Das Urteil stellt die Anklage wie folgt dar:

Die BA wirft dem Beschuldigten vor, den Absturz bzw. Unfall vom 25. August 2017 verursacht zu haben, indem er im Queranflug an beiden Bremsleinen ziehend bereits stark abgebremst und daraufhin die Linkskurve vom Quer- in den Landeanflug mit einem noch stärkeren Zug an der linken Bremsleine eingeleitet habe. Aufgrund der zu geringen Geschwindigkeit sei es zu einem Strömungsabriss gekommen, was zum einseitigen Einklappen des Schirms und schliesslich zum Absturz geführt habe. Dabei sei es für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen, dass ein solch sorgfaltspflichtwidriges Handeln zu einem Strömungsabriss führen und bei einer derart geringen Flughöhe vom Gleitschirm nicht mehr rechtzeitig abgefangen werden könne. Der Unfall und damit auch die Verletzungen des Privatklägers B. wären vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte seinem Können entsprechend die Landung eingeleitet hätte, indem er den Gleitschirm weniger stark abgebremst und weniger heftig an der linken Leine gezogen hätte. Auf diese Weise hätte der Beschuldigte den Gleitschirm in den Landeanflug bringen können ohne einen Strömungsabriss und den anschliessenden Absturz zu verursachen.

Diese Anklage kann m.E. gar nicht zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen. Aber wir werden ja dann sehen, was aus der Berufung wird.