Fahrlässige Tötung durch den Arzt?
Im Kanton AG ist eine Frau nach der Einnahme eines ärztlich verschriebenen Medikaments aufgrund eines anaphylaktischen Schocks verstorben. Dafür sollte der verschreibende Arzt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, weil die Verschreibung erfolgte, bevor er die Krankengeschichte des bisherigen Arztes konsultieren konnte (Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 und Art. 11 StGB). Das Bundesgericht bestätigt die bereits im kantonalen Verfahren erfolgten Freisprüche (BGE 6B_727/2020 vom 28.10.2021, Publikation in der AS vorgesehen; vgl. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts).