Fahrlässiges Wirtschaftsdelikt?

Das Bundesgericht kassiert den Schuldspruch eines Verwaltungsrats wegen Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; BGer 6B_577/2010 vom 28.02.2011). Die Vorinstanz hatte den Vorsatz offenbar nicht hinreichend begründet. Der Vorwurf bestand letztlich darin, dass der Beschwerdeführer die Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte, was aber lediglich Fahrlässigkeit begründen würde: 

Die Vorinstanz begründet ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers mit Annahmen und Folgerungen, zu denen die Feststellungen zum subjektiven Sachverhalt keine genügenden Grundlagen abgeben (…). Sie räumt zwar ein, es möge sein, dass der Beschwerdeführer seinen Buchhalter angewiesen habe, die entsprechenden Korrekturen der Bilanz auf legaler Basis zu vollziehen. Es sei für ihn aber ersichtlich gewesen, dass nur mit diesen leicht zu bewerkstelligenden und einfach nachvollziehbaren Buchungen der gewünschte Erfolg habe erzielt werden können. Er habe nicht darauf vertraut, dass die Korrekturen korrekt vollzogen werden (angefochtenes Urteil S. 13 f.).
Diese Erwägung ist einerseits widersprüchlich und vermag andererseits lediglich Fahrlässigkeit zu begründen. Denn fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nichts spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht durchaus auf eine korrekte Buchung durch seinen langjährig erprobten Buchhalter hätte vertrauen dürfen. Und es ist nicht nachvollziehbar, wie er mit Täuschungsvorsatz hätte handeln sollen, da er wusste, dass dem Geschäftsmann Y. die hohen Darlehen bekannt waren. Suchte er dessen Willen zu entsprechen, lässt sich nicht gleichzeitig annehmen, er habe diesen täuschen wollen. Es trifft insoweit den Beschwerdeführer nur, aber immerhin, der Vorwurf, dass er die “bereinigte” Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte. Dabei handelt es sich für sich genommen um eine Sorgfaltswidrigkeit. Aus diesem Sachverhalt lässt sich unter den oben dargelegten Vertragsverhältnissen und Kaufvertragsverhandlungen nicht umstandslos auf Vorsatz schliessen, und sei es auch in der Form des Eventualvorsatzes. Ein Täuschungsvorsatz ergibt denn auch keinen Sinn, war doch der Gegenstand, über den hätte getäuscht werden sollen, gerade ein wesentlicher Bestandteil der Kaufvertragsverhandlungen und damit offenkundig. Unter diesen Umständen ist es auch nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer mit einem Täuschungserfolg hätte rechnen oder eine Täuschung auch bloss hätte in Kauf nehmen sollen (E. 4.5).
Ich will das Ergebnis nicht kritisieren. Aber setzt sich das Bundesgericht hier nicht primär mit Sachverhaltsfragen auseinander? Willkürliche Sachverhaltsfeststellung war zwar gerügt, aber vom Bundesgericht jedenfalls nicht ausdrücklich bestätigt worden.