Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz?
Dem Bundesgericht ist ein vorinstanzliches Urteil gegen einen Automobilisten, der einen tödlichen Unfall verursacht hatte, zu mild. Es heisst die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und bestätigt die Auffassung der ersten Instanz, die auf eventualvorsätzliche Tötung und auf Gefährdung des Lebens erkannt hatte (BGer 6B_411/2012 vom 08.04.2013, Fünferbesetzung). Das Urteil des Bundesgerichts ist insofern nicht unproblematisch, als es m.E. vom Sachverhalt abweicht, den die Vorinstanz an sich verbindlich festgestellt hatte.
Zur Willensseite des Eventualvorsatzes:
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner seine eigene Fahrfähigkeit massiv überschätzt und die Gefahr einer Frontalkollision massiv unterschätzt habe (Entscheid S. 10). Der Beschwerdegegner pflichtet ihr bei (Vernehmlassung S. 5). Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschwerdegegner habe unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse das Risiko nicht falsch einschätzen können (Beschwerde S. 8). Dies ist zutreffend […].
Steht fest, dass der Beschwerdegegner emotional und zeitlich nicht unter Druck stand und auf der fraglichen Fahrt von drei etwa gleichaltrigen Kollegen begleitet wurde, so liegt der Schluss nahe, wonach er sein fahrerisches Können respektive die Leistung seines sportlichen Fahrzeugs unter Beweis stellen wollte. Diese Absicht ist zweifelsohne unvernünftig. Mit der ersten Instanz ist zu bejahen, dass der Beschwerdegegner sie gleichwohl hegte. Er hoffte auf ein Ausbleiben des Unfalls. Die Bitten der Mitfahrer, gemässigter zu fahren, ignorierte er wiederholt. Auch dieser Umstand unterstreicht die Tatsache, dass er ein Imponiergehabe an den Tag legte (E. 1.4).
Das mag ja alles sein, betrifft aber (auch) den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (auch innere Tatsachen sind doch Sachverhaltsfragen oder übersehe ich da etwas?).
Nicht klar ist, wie die Vorinstanz den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründet hatte. Das Bundesgericht ist aber auch in diesem Punkt anderer Meinung und kassiert den Freispruch.