Faktische Verfügungsmacht
In einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid stellt das Bundesgericht fest, dass das Überlassen eines Gegenstands ein Anvertrauen i.S.v. Art. 138 StGB gilt (BGE 6B_841/2016 vom 07.06.2017).
Verfügungsmacht meint nicht rechtliche, sondern faktische Verfügungsmacht:
Indem das Fahrzeug dem Beschwerdegegner von der Garage überlassen wurde, erhielt er darüber Verfügungsmacht und wurde ihm der Dodge Ram anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. HANS ERNI, Die Veruntreuung, 1943, S. 21 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 138 und N. 12 ff. zu Art. 139 StGB). Da der Beschwerdegegner das Fahrzeug vorgängig auswählte, die Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift unterbreitete, das Fahrzeug in Empfang nahm und das Übergabeprotokoll wiederum vom besagten Geschäftsführer unterzeichnen liess, liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner im Namen der B. GmbH auftrat (E. 1.4).
Offenbar hat das Bundesgericht diese Frage erstmals entschieden. Erstaunlich, falls es so ist.