Falsch, aber nicht bundesrechtswidrig

Auch das Bundesgericht verweigert einem Verteidiger einen Teil seines Honorars, auf den er eigentlich Anspruch hätte. Auf diesen Anspruch hatte er der Beschwerdeführer oder eben sein Verteidiger die Vorinstanz aber nicht hinreichend hingewiesen (BGer 7B_293/2022 vom 26.01.2024). :

Darin nicht enthalten ist in der Tat eine Entschädigung für die Wahlverteidigungsphase. Dennoch ist der Kostenspruch bundesrechtskonform: Rein nach dem Wortlaut ausgelegt, mag sich die pauschale Floskel gemäss Ziff. 5 der Berufungsanträge zwar auch auf den Wahlverteidigungsaufwand erstrecken. Nach Treu und Glauben und im Lichte der Berufungsbegründung durfte die Vorinstanz indessen davon ausgehen, dass sich der Kostenantrag lediglich auf eine Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung betreffend das amtliche Mandat und eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Berufungsinstanz bezieht. Denn nachdem der Beschwerdeführer die Wahlverteidigungsphase im Berufungsverfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat, bestand für die Vorinstanz nach Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auch kein Anlass mehr, diesbezüglich Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer muss es sich selbst anrechnen lassen, wenn er sich zu den entsprechenden Aufwänden in appellatorio gar nicht mehr äussert. Dies umso mehr, als – wie dargelegt – das Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt, das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist und ihm insoweit nicht zugemutet werden kann, die umfangreichen erstinstanzlichen Akten danach zu durchforsten, ob der obsiegende Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine spezielle Verfahrensphase Wahlverteidigungskosten geltend gemacht hat. Der Beschwerde ist insoweit kein Erfolg beschieden (E. 2.4.3).

Hier war offenbar auch sonst der Wurm drin. Ich verstehe jedenfalls nicht, wieso das Bundesgericht so lange brauchte, bis es den Entscheid fällte und bis es ihn dann auch in Netz gestellt hat.