Falsch angeschuldigter Polizist
Eine Frau hat im Kanton Luzern einen Polizisten angeblich falsch angeschuldigt bzw. ihn in seiner Ehre verletzt. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Staatanwaltschaft auferlegte der Frau aber Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Polizisten.
Dagegen wehrte sie sich und kriegte dann vor Bundesgericht endlich Recht (BGer 6B_290/2018 vom 19.02.2019):
Die Vorinstanz folgt den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft. Diese ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe sich in der Person geirrt und fälschlicherweise auf den Privatkläger gezeigt statt auf den anderen anwesenden Polizisten. Sie habe ihrem Ehemann später mitgeteilt, dass der Privatkläger an der Hausdurchsuchung teilgenommen und sich dabei unkorrekt geäussert habe. Diese Information sei objektiv falsch gewesen. Die Fehlleistung sei (nur) durch die Stresssituation im Spital erklärbar. Allerdings sei der Irrtum vermeidbar gewesen; es hätte der Beschuldigten spätestens nach der Operation, als sie wieder “im Klaren” war, in den Sinn kommen können und müssen, dass die Identifizierung fehlerhaft sein könnte.
Legt man der strittigen Frage diesen Sachverhalt zugrunde, so wusste der Privatkläger bereits im Zeitpunkt des Strafantrages gegen ihn sicher, dass er bei der Hausdurchsuchung nicht beteiligt gewesen ist, dass dies umgehend festgestellt werden und er somit – unabhängig vom weiteren Verhalten der Beschwerdeführerin – nicht mit einem Untersuchungsverfahren belastet sein würde. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort – so, die Vorkommnisse hätten sich in der Luzerner Polizei schnell herumgesprochen und es habe mehr als ein halbes Jahr gedauert, bis das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei – nichts. Unter diesen Umständen konnten seine Persönlichkeitsrechte von vornherein nicht im Sinne von Art. 28 ZGB ernsthaft verletzt sein. Rechtswidrigkeit nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit nicht gegeben.
Offen bleiben kann, ob die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich auf den Privatkläger gedeutet, willkürlich zustande gekommen ist. So oder anders liegt nach dem Gesagten kein Grund für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO vor (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).
Ich freue mich ja für die Frau, aber ist das Urteil mit dieser Begründung nicht falsch?
Sehr geehrter Kollege,
Wenn ich die Begründung gut verstehe, geht daraus hervor, dass eine Äusserung umso weniger ehrverletzend ist, als der Nachweis seiner Falschheit einfach ist. Scheint mir auch nicht richtig!
Beste Grüsse und vielen Dank für Ihren anregenden Blog.