Falsche Begründung im Ergebnis nicht willkürlich

Das Bundesgericht setzt sich in BGer 6B_816/2007 vom 11.03.2008 mit einem Kostenentscheid auseinander, den der Beschwerdeführer als willkürlich rügte. Obwohl er teilweise obsiegt habe, seien ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Begründung der Vorinstanz sei zwar falsch, im Ergebnis aber nicht willkürlich.

Da die Vorinstanz auf einen Teil der Anklage nicht eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, auch wenn im angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Strafe nicht reduziert worden ist (…). Dem Beschwerdeführer aber die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz teilweisen Obsiegens (einzig) mit der Begründung aufzuerlegen, das Strafmass sei unverändert geblieben, ist nicht haltbar. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich allerdings nur, wenn dieser auch im Ergebnis willkürlich ist.

[hier folgen rechtliche Ausführungen zur Kostenliquidation nach kantonalem Recht, die ich hier nicht abdrucken muss].

Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 im Schlafzimmer der von ihm und A. bewohnten Wohnung mit einem Revolver einen nur grob gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben hat. Die Vorinstanz ist jedoch auf die Anklage nicht eingetreten, da der Nachweis, dass sich A. zum Tatzeitpunkt im Schlafzimmer aufgehalten habe, nicht erbracht sei (…). Das Verhalten des Beschwerdeführers, sprich die Schussabgabe im Schlafzimmer, ist zivilrechtlich vorwerfbar, und seine Schuldfähigkeit war zum Tatzeitpunkt nicht gänzlich aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat damit die Einleitung der Strafuntersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursacht, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich überbunden wurden. Der angefochtene Entscheid hält somit auch im Kostenpunkt der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand (E. 5.4).

Dazu ist folgendes zu bemerken:

  • Da auf die Anklage nicht eingetreten wurde, musste (und konnte) sich der Beschwerdeführer dagegen nicht verteidigen.
  • Nicht verteidigen konnte er sich auch gegen den Vorwurf, sein Verhalten sei zivilrechtlich vorwerfbar. Dieser Vorwurf wird ihm vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren erstmals gemacht. Abgesehen davon steht für mich nicht fest, unter welchem Titel ein nur grob gezielter Schuss in die Zimmerdecke zivilrechtlich vorwerfbar ist. Das Bundesgericht behilft sich hier mit der Formulierung, das Verhalten sei verwerflich, was aber nicht weiterführt. Auch “verwerfliche” Handlungen müssten doch mindestens zivilrechtlich vorwerfbar sein.
  • M.E. verstösst der Kostenentscheid auch gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Deren Verletzung war aber offenbar gar nicht gerügt.