Falscher Tagessatz
Das Bundesgericht wirft dem Obergericht AG vor, eine Berufung im schriftlichen Verfahren entschieden zu haben, ohne über die dafür notwendigen Informationen verfügt zu haben (BGer 6B_1429/2017 vom 21.12.2018).
Konkret hat das Obergericht die Höhe des Tagessatzes falsch berechnet, indem es von einem statt von drei Kindern des Verurteilten ausging:
Will das Berufungsgericht entgegen der gesetzlichen Prämisse die Berufung nicht im mündlichen, sondern im schriftlichen Verfahren behandeln (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 143 IV 483 E. 2.1 1), ist neben den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 StPO erforderlich, dass es über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt. Hierzu gehören namentlich die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Sind die Angaben nicht vollständig oder Änderungen aufgrund der Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil nicht auszuschliessen, hat das Berufungsgericht alle erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO).
Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Juni 2016 angab, seine Frau erwarte zwischen Mitte August und Anfang September (2016) das dritte Kind (E. 2.2).
Ohne Erfolg blieb der Beschwerdeführer mit seiner Willkürbeschwerde.
Am Obergericht des Kantons Aargau ist dies ja auch geltende Praxis: Den Parteien wird Frist angesetzt, um die Durchführung eines mündlichen Verfahrens zu verlangen (!). Bei Säumnis wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt. Zusätzliche Beweisabnahmen habe ich auf diesem Weg noch nie miterleben dürfen. Gänzlich contra legem.
Weshalb sich niemand dagegen wehrt, hängt in Fällen mit amtlicher Verteidigung wohl eher mit der unsäglichen Entschädigungspraxis (vgl. andere Beiträge) zusammen.