Falsches ärztliches Zeugnis

Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_99/2008 vom 18.03.2008 die Verurteilung eines Arztes wegen  falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ihm wurde zum Verhängnis, dass er verschiedene sich widersprechende Arztberichte verfasst hatte. Die Feststellungen der Vorinstanz, welche das Bundesgericht schützt, sind dem Urteil wie folgt zu entnehmen:

Die Vorinstanz kommt nach einlässlicher Beweiswürdigung und aus nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass die Patientin schon vor dem Unfallereignis von 1996 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, unter depressiven Symptomen litt und der Beschwerdeführer darüber genau Bescheid wusste. Dies wird durch die medizinischen Akten, nicht zuletzt durch die Berichte des Beschwerdeführers vom 15. November 1991 und 5. Januar 1995 gestützt, und ist im Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung geprüft worden. Dem steht der beurkundete Sachverhalt (“Solange ich Frau A. kannte, hatte sie nie Anzeichen einer depressiven Erkrankung … “) gegenüber, der hinreichend klar ist (2.4.2).

Zum subjektiven Tatbestand äusserte sich die Vorinstanz wie folgt:

In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer über die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Patientin vor dem Unfall genau Bescheid wusste. Als langjähriger Gutachter und Psychiater müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er einen falschen Gesundheitszustand attestiere, und das Zeugnis dazu bestimmt war, eine unberechtigte Leistung zu erlangen. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand (…, E. 3.2).
So wie das Bundesgericht den Fall darstellt, wundert man sich, dass er überhaupt weitergezogen wurde. Der Arzt wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 900.00 verurteilt.