Falsches Gericht, falsche Rechtsgrundlage, falsches Verfahren
In einem Verfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB (Verlängerung des Freiheitsentzugs im Zusammenhang mit einer stationären Massnahme) kam ein Gerichtspräsident auf die an sich bestechend einfache Idee, den Freiheitsentzug einstweilen einfach einmal um sechs Monate zu verlängern. Auf eine Anhörung des Betroffenen und auf eine Begründung seines Entscheids verzichtete er (es geht ja nur um einen verurteilten Verbrecher). Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft trat nicht einmal auf eine dagegen erhobene Beschwerde ein.
Das Bundesgericht stellt nun Nichtigkeit der Verlängerung um sechs Monate fest (BGer 6B_35/2016 vom 24.02.2016)
Dieser Freiheitsentzug erfolgte ohne Begründung und ohne dass sich der Beschwerdeführer oder betroffene Behörden dazu äussern konnten. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach die fünfjährige Dauer nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB der mit Urteil vom 9. Februar 2010 weitergeführten stationären Massnahme erst am 9. Februar 2016 endete. Denn der bei ihr angefochtene Entscheid erging ohnehin nicht vom zuständigen Gericht, gestützt auf eine falsche rechtliche Grundlage und im falschen Verfahren. Auch nach Ablauf dieser Dauer würde sich der hier streitige Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft im Sinne von Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO stützen (BGE 139 IV 175 E. 1.2; Urteil 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Um die entscheidende Frage scheint sich das Bundesgericht weiterhin drücken zu wollen. Es hat es vorgezogen, Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids festzustellen, der ja nicht Anfechtungsobjekt war (und bei Nichtigkeit auch nicht sein musste).