Falsches Rechtsmittel

Kurzen Prozess machte das Bundesgericht (6S.269/2006 vom 02.12.2006) mit einem Beschwerdeführer, der vom Kantonsgericht BL wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde. Erstinstanzlich war er noch freigesprochen worden. Die Lektüre des Bundesgerichtsentscheids lässt die Vermutung zu, dass die Verurteilung durch die zweite Instanz in Verletzung des Anklageprinzips erfolgte. Dies hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar gerügt, allerdings mit dem dafür nicht vorgesehenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde:

Die Tragweite des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Anklagegrundsatzes ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Verfahrensrecht, teilweise zudem direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus den Verteidigungsrechten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Seine Verletzung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 269Abs. 2 BStP); die Nichtigkeitsbeschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht einzutreten (E. 2).

Dass die Rüge – wäre sie denn zulässig gewesen – möglicherweise nicht unbegründet gewesen wäre, ergibt sich aus den weiteren Erwägungen des Bundesgerichts:

Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall übt, stützt sich auf das Urteil des Strafgerichts, das ihn freisprach. Die Vorinstanz geht indessen teilweise von anderen tatsächlichen Feststellungen aus und gelangt deshalb zu einem anderen Ergebnis (E. 3).