Fax-Einsprache ungültig

Wer sich in der Schweiz durch einen ausländischen Strafverteidiger vertreten lässt, kann sich nicht darauf berufen, das Prozessrecht und die Praxis nicht zu kennen. Dies geht aus einem zur Publikation vorgesehenen neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich zur Form der Einsprache auf einen Strafbefehl äussert (BGE 6B_1154/2015 vom 28.06.2016).

Das strikte Bestehen auf der gesetzlichen Form stellt keinen überspitzten Formalismus dar:

Vorliegend kann weder von einem Versehen noch von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Vielmehr hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht über die geltenden gesetzlichen Regelungen und die gängige Rechtsprechung informiert. Anders als im Fall 6B_218/2015, wo die Eingabe formgerecht eingereicht wurde, fälschlicherweise jedoch die Kanzleimitarbeiterin anstatt des bevollmächtigten Anwalts unterzeichnet hatte, liegt vorliegend kein Mangel vor, welcher sich wie das versehentliche Fehlen der Unterschrift noch hätte beheben lassen. Die Faxeingabe als solche genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, sodass der Beschwerdeführer die Einsprache, die von Gesetzes wegen schriftlich erfolgen muss, nicht einfach verbessern konnte, sondern in anderer Form hätte einreichen müssen (E. 1.3.5).