Fax-Einsprache ungültig
Wer sich in der Schweiz durch einen ausländischen Strafverteidiger vertreten lässt, kann sich nicht darauf berufen, das Prozessrecht und die Praxis nicht zu kennen. Dies geht aus einem zur Publikation vorgesehenen neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich zur Form der Einsprache auf einen Strafbefehl äussert (BGE 6B_1154/2015 vom 28.06.2016).
Das strikte Bestehen auf der gesetzlichen Form stellt keinen überspitzten Formalismus dar:
Vorliegend kann weder von einem Versehen noch von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Vielmehr hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht über die geltenden gesetzlichen Regelungen und die gängige Rechtsprechung informiert. Anders als im Fall 6B_218/2015, wo die Eingabe formgerecht eingereicht wurde, fälschlicherweise jedoch die Kanzleimitarbeiterin anstatt des bevollmächtigten Anwalts unterzeichnet hatte, liegt vorliegend kein Mangel vor, welcher sich wie das versehentliche Fehlen der Unterschrift noch hätte beheben lassen. Die Faxeingabe als solche genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, sodass der Beschwerdeführer die Einsprache, die von Gesetzes wegen schriftlich erfolgen muss, nicht einfach verbessern konnte, sondern in anderer Form hätte einreichen müssen (E. 1.3.5).
Bezüglich Formmangel eines Faxes gilt das Gleiche, wenn er von einem Schweizer oder – wie hier – einem ausländischen Anwalt kommt. Nur wenn überhaupt keine rechtskundige Vertretung ersichtlich ist, ist das Verwerfen eines Faxes überspitzt formalistisch.
Weiter im Urteil: Das rechtliche Gehör, das das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet, ist ein Recht des im Strafprozess Angeklagten, es muss also nicht begründet werden. Erwägung 2, die eine Begründung verlangt und das Fehlen der Begründung im Satz „Auf …“ zum Anlass nimmt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, bricht somit Bundesrecht.