Fehlende Rechtsmittelbelehrung

Dass man bisweilen auch wegen einer vorschriftswidrig fehlenden Rechtsmittelbelehrung bis vor Bundesgericht ziehen muss, zeigt ein neuer Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_211/2009 vom 10.12.2009), mit dem eine Laienbeschwerde gutgeheissen wird.

Das Statthalteramt hat seine Verfügungen vom 4. und vom 16. Juni 2009 entgegen seiner in § 188 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verankerten Verpflichtung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit eine wichtige Verfahrensregel verletzt. Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Partei nach Treu und Glauben grundsätzlich kein Nachteil entstehen, es sei denn, dass zulässige Rechtsmittel ergäbe sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (BGE 129 I 151 nicht publ. E. 2; 122 IV 344 E. 4 f.). Für die Beschwerdeführer, die wie ihr Vertreter augenscheinlich alles juristische Laien sind, war die Wahl des richtigen Rechtsmittels keineswegs offenkundig, dass sie gegen die Akteneinsichtsverweigerung in einem Strafverfahren an eine Verwaltungsbehörde rekurrieren müssten, lag für sie jedenfalls nicht auf der Hand. Unter diesen Umständen erscheint es krass unbillig und damit willkürlich, dass das Verwaltungsgericht ihnen die Abschreibungsgebühren auferlegte, zumal sie die Beschwerde unverzüglich zurückzogen, als sie vom Statthalteramt nachträglich auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht worden waren. Die Rüge ist begründet (E. 2.3).