Fehlende Rechtsmittelbelehrung

Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung an einen beschuldigten Polen trägt dem Obergericht GR eine Laienbeschwerde und eine Rüge aus Lausanne ein (BGer 1B_128/2019 vom 02.07.2019, Fünferbesetzung).

Wie das passieren kann, ist schwer verständlich, zumal bestimmt auch im Kanton Graubünden mit elektronischen Vorlagen gearbeitet wird, welche die Rechtsmittelbelehrungen enthalten.

Hier die Erwägungen des Bundesgerichts zur fehlenden Belehrung, die möglicherweise nicht alle Bundesrichter teilen mochten:

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4f S. 351; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134). Diese Rechtsfolge stützt sich auf die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie für Strafverfahren auf Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO. Die entsprechende strafprozessuale Bestimmung ist weit auszulegen und gilt für alle anfechtbaren Entscheide nach der Strafprozessordnung unabhängig davon, ob diese das Verfahren abschliessen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.2). Das muss angesichts der grossen Tragweite für die Verfahrens- und Grundrechte der beschuldigten Person (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3) insbesondere für die Frage der amtlichen Verbeiständung zutreffen.  
Mit der Verfügung des Regionalgerichts Viamala vom 6. September 2018 wies dieses im Wesentlichen den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab und lud den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Sie enthielt lediglich eine richterliche Frist von 14 Tagen für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen, die mit dem Erhalt der Vorladung zu laufen begann. Weder in der deutschen Fassung noch in der polnischen Übersetzung finden sich eine Rechtsmittelbelehrung noch erläuternde Ausführungen zur Fristwahrung vom Ausland aus. Daraus durfte dem Beschwerdeführer als anwaltlich nicht vertretenem juristischen Laien mit Wohnsitz im Ausland namentlich im Hinblick auf die Anfechtung der Verweigerung der amtlichen Verteidigung kein Nachteil erwachsen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die diesbezüglichen Rechtsregeln hätten ihm bekannt sein müssen (E. 2.2).