Fehler des Anwalts sind dem Beschuldigten zuzurechnen

Der Strafverteidiger ist zwar nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern bloss Rechtsbeistand. Seine Fehler werden dem Beschuldigten – wieso eigentlich? – dennoch zugerechnet. Dies bestätigt das Bundesgericht in BGer 6F_15/2013 vom 29.10.2013 im Fall einer verpassten Rechtsmittelfrist. Der Grund lag darin, dass der anzufechtende Entscheid einen falschen Eingangsstempel trug.

In Fällen der vorliegenden Art ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entgegennahme des angefochtenen Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurechnen. Namentlich kann er aus dem Umstand, dass die Hilfsperson eine Weisung versehentlich nicht beachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Versehen der Hilfsperson ist dem Rechtsvertreter und damit der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1) und fällt somit als Fristwiederherstellungsgrund ausser Betracht. Das Gesuch ist abzuweisen, und es kann auf den Entscheid 6B_812/2013 vom 13. September 2013 nicht zurückgekommen werden.

Das Bundesgericht hilft dem unglücklichen Kollegen aber insofern als es feststellt, dass auf die Beschwerde auch mangels Legitimation nicht einzutreten war:

Anzumerken ist, dass auch aus anderen Gründen fraglich ist, ob auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Gesuchsteller hatte sich in seiner Beschwerde vom 26. August 2013 zur Frage der Zivilansprüche nicht geäussert, sondern zur Legitimation zu Unrecht nur ausgeführt, diese sei “offensichtlich gegeben”, weil er sich als Strafkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe (6B_812/2013, act. 1, S. 13 Ziff. 19). In seinem Fristwiederherstellungsgesuch führt er nun sogar ausdrücklich aus, dass es mangels bedeutenden finanziellen Schadens nicht möglich sei, ein zivilrechtliches Verfahren im Herkunftsland des Gesuchstellers anzustrengen (S. 2). Folglich dürfte sich der angefochtene Entscheid wohl kaum auf eine Beurteilung von Zivilansprüchen des Gesuchstellers auswirken können (E. 3).