Fehlerhafte Rechtsbelehrung

Im Rahmen der Abklärung eines migrationsrechtlichen Scheineheverdachts wurden als zentrale Beweismassnahmen die Ehegatten befragt. Bereits zuvor ergaben sich im Rahmen eines “Augenscheins” in der Wohnung Anhaltspunkte, welche die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts (Art. 299 StPO i.V.m. Art. 118 AIG) überschritten. Aus diesem Grund hätten die Ehegatten nach den Vorschriften über Art. 158 f. StPO belehrt werden müssen (BGer 7B_254/2022 vom 08.02.2024):

Die dargestellten Vorgaben wurden vorliegend in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten. Die Befragung kommt vielmehr als Mischform zwischen verwaltungsrechtlicher und strafprozessualer Beweiserhebung und dabei insbesondere auch zwischen verschiedenen Kategorien von einzuvernehmenden Personen daher. So wurde der Beschwerdeführer zwar korrekterweise darüber belehrt, dass er seine Aussage verweigern könne (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) und danach gefragt, ob er eine Übersetzung benötige (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Weiter wurde er darüber informiert, im Auftrag des MIKA betreffend Verdacht einer Scheinehe als Auskunftsperson befragt zu werden. Über den strafprozessualen Verdacht wegen Widerhandlung gegen das AIG wurde er hingegen, obwohl die Polizei korrekterweise von einem solchen hätte ausgehen müssen, nicht aufgeklärt. Damit waren bereits die Information über den Gegenstand der Befragung bzw. das Verfahren sowie die Rolle, in der der Beschwerdeführer befragt wurde respektive richtigerweise zu befragen gewesen wäre, fehlerhaft (Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Nebst dem wurde der Beschwerdeführer auch nicht über sein Recht auf einen Anwalt erster Stunde aufgeklärt (Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 Abs. 1 StPO). Dies geschah erst später, nämlich nachdem der Beschwerdeführer ein Geständnis – für die Eheschliessung von seiner Ehefrau Fr. 20’000.– erhalten zu haben und die Ehe als Geschäft zu sehen, mit Liebe habe sie nichts zu tun – abgelegt hatte. Da er aber schon zu Beginn der Befragung als beschuldigte Person hätte behandelt und entsprechend belehrt werden müssen, ist die Einvernahme und insbesondere das Geständnis wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a und c StPO nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO) [E. 2.7.2, Hervorhebungen durch mich].  

Das Bundesgericht kassiert den Entscheid der Vorinstanz