Fehlkonstruierte amtliche Verteidigung

Der Fall von Ignaz Walker (s. meine früheren Beiträge) zeigt als weiteres konkretes Beispiel, dass die amtliche Verteidigung eines der Institute des schweizerischen Strafprozessrechts ist, das schlicht und einfach fehlkonstruiert ist (s. dazu bereits einen früheren Beitrag).

Im Fall Walker stört sich nun die Staatsanwaltschaft am Honorar, welches das Obergericht des Kantons Uri dem amtlichen Verteidiger in einem separaten Beschluss (vorbildlich!) zugesprochen hat (BStGer BB.2016.287 vom 19.07.2016). Das unsägliche Beschwerderecht nach BGG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, das Honorar des “Gegenanwalts” anzugreifen, weil die kantonalen Gerichte aus Sicht des Bundesgesetzgebers offenbar zu wenig zuverlässige kantonale Säckelmeister sind. Es ist daher das Bundesgericht, das auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin zum kantonalen Finanzminister wird.

Begründet wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft allerdings anders:

Der Verurteilte, der die Verteidigerentschädigung bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzahlen muss, ist an einer tiefen Entschädigung interessiert, während der Verteidiger einen hohen Betrag will. Dies rechtfertigt die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft (BGE 139 IV 199 E. 2).

Nun hat ja Walker (überwiegend) gewonnen und muss vermutlich gar nichts zurückzahlen (geht aus dem Urteil soweit ich es sehe nicht hervor). Trifft dies zu, darf das Bundesgericht m.E. nicht eintreten (das Bundesstrafgericht ist nicht eingetreten und hat die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet). Aber vielleicht entscheidet das Bundesgericht ja auch, dass die Staatsanwaltschaft dennoch doppelt legitimiert ist, nämlich als Fiskalbehörde und als Garantin, dass die Verteidigung finanziell so knapp gehalten wird, dass sie sich auf das Minimum beschränkt.