Fehlurteil geschützt?
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Aargauer Justiz und qualifiziert die dagegen geführte Beschwerde als aussichtslos, was angesichts folgenden Zitats aus dem Urteil des Bundesgerichts zumindest als erstaunlich erscheint (1P.332/2006 vom 24.11.2006):
Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2006, die sie nach der Weisung der Beschwerdekammer “einlässlich” zu begründen hatte, wie folgt begründet: “Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten bedroht hat. Durch diese Handlungen hat er die Persönlichkeit des Geschädigten gemäss Art. 28 ff. ZGB verletzt, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das vorliegende Strafverfahren kostenpflichtig zu erklären ist.” Diese Begründung ist keineswegs einlässlich, sie ist im Gegenteil geradezu provozierend knapp. Zu prüfen ist hier indessen nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft ernsthaft bemüht hat, die obergerichtliche Vorgabe loyal zu erfüllen, sondern einzig, ob die von ihr gelieferte Begründung vor der Verfassung standhält.
Die Begründung beginnt mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, indem festgehalten wird, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bedroht habe. Sodann wird dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt, indem ausgeführt wird, dieses Verhalten sei zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu qualifizieren. Daraus wird alsdann der Schluss gezogen, dies rechtfertige die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Damit wird diese wenigstens dem Grundsatz nach begründet. Da die Höhe der Verfahrenskosten bereits zuvor – mit Schreiben des Bezirksamts Aarau vom 15. April 2005 – detailliert ausgewiesen worden waren, vermag dies den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen gerade noch zu genügen. Ob die Begründung zutrifft oder nicht, spielt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Rolle (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).
Anzumerken ist freilich, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Rückzugs des Strafantrags zurückgezogen worden war und dass der Beschwwerdeführer nicht immer glücklich argumentiert zu haben scheint.