Fehlurteil zugunsten des Beschuldigten

Strafbefehle gelten bekanntlich als Urteile, wenn sie in Rechtskraft erwachsen. Dass aus den Strafbefehlsverfahren unzählige Fehlurteile hervorgehen, hat zwei Hauptgründe. Der wohl wichtigste Grund ist, dass die Betroffenen in der Regel nicht angehört werden. Der zweite Hauptgrund liegt darin, dass Strafbefehle als Massengeschäft in Grossserien produziert werden. Bisweilen profitieren natürlich auch die Beschuldigten von „Fehlurteilen“. Ein solches Beispiel liefert ein neues Urteil des Bundesgerichts zum sog. Rasertatbestand (BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014).

Aus dem Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft einen „Raser“ im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2,000.00 verurteilt hatte. Dabei hat sie übersehen, dass der gesetzliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorschreibt. Der Beschuldigte hat klugerweise keine Einsprache ergriffen, so dass der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft einfach übersehen, dass am 1. Januar 2013 neues Recht in Kraft getreten ist. DAs erklärt allerdings noch nicht, warum die Strafe auch nach altem Recht und nach sonstiger Praxis eher tief ausgefallen ist.

Weniger Glück hatte der Beschuldigten dann aber im Administrativverfahren. Auch da waren ihm die kantonalen Behörden erstaunlich wohl gesinnt. Das Bundesgericht korrigiert sie auf Beschwerde des ASTRA hin aber und weist darauf hin, dass Art. 90 Abs. 4 SVG auch im Kanton Solothurn gilt. Zur Tatsache, dass das Strafurteil vom Administrativurteil abweicht, sagt das Bundesgericht:

Damit ergibt sich, dass die (unzutreffende) strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls von der verwaltungsrechtlichen abweicht. Das ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unbefriedigend, aber nicht unzulässig (vgl. Urteil 1C_302/ 2011 vom 4. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Vor allem aber wirkt sich der fehlerhafte Strafbefehl zu Gunsten des Beschwerdegegners aus, der bei richtiger Rechtsanwendung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hätte verurteilt werden müssen (Art. 90 Abs. 3 SVG).