Feindselige Richter und unrichtige Verfahrenprotokolle

In einem von mittlerweile wohl über einem Dutzend Fällen zu Fragen der Spruchkörperbildung  und des Ausstands im Kanton Bern hat das Bundesgericht kürzlich folgende Erwägungen veröffentlicht (BGer 1B_119/2018 vom 29.05.2018):

Zum Ausstandsgrund feindseliger Richter:

Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner den Verteidiger unterbrach, ergibt sich ebenfalls kein Anschein der Befangenheit. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich in dieser Hinsicht entnehmen, dass der Verteidiger nach Ausführungen zum Entzug des amtlichen Verteidigungsmandats dazu überging, die Glaubwürdigkeit der Justiz zu kritisieren und insbesondere vorbrachte, er habe den Eindruck, man wolle ihn an der Berufsausübung behindern und ihm wirtschaftlichen Schaden zufügen. Er habe hierzu eine 500-seitige Eingabe an den Kanton erstellt. In nächster Zeit werde man davon noch in der Presse hören. Wenn der Gerichtspräsident in diesem Moment davon ausging, dass sich der Verteidiger nicht mehr zum in Frage stehenden Entzug des amtlichen Verteidigungsmandats äussere und ihn deshalb unterbrach, ist dies jedenfalls nicht als Ausdruck von Feindseligkeit zu werten (E. 6.6.3).

So weit so gut. Kritisch wird es aber dann doch, wenn Verfahrenprotokolle gleich mehrfach in wichtigen Punkten unrichtig sind (was ja zumindest objektiv einen Straftatbestand erfüllt):

Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sie in der fehlenden Protokollierung des Wortentzugs zwar einen Fehler, aber keinen Grund für die Annahme von Befangenheit erblickt. Wie erwähnt, sind prozessuale Rechtsfehler nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Dasselbe gilt für den unzutreffenden Protokolleintrag, wonach C. auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Diese Ungenauigkeit schadete dem Beschwerdeführer nicht und kann auch nicht als Ausdruck einer negativen Haltung gegenüber dessen Verteidiger interpretiert werden. Der Gerichtsschreiber räumte im Übrigen später ein, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei, da C. in Wahrheit gar nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei, und entschuldigte sich dafür (E. 6.6.4).

Ein weiterer Grund dafür, die Verhandlungen endlich audiovisuell aufzuzeichnen.