Ferienrätsel
Was ist hier falsch?
Das Obergericht […] verurteilte X. am 28. Oktober 2010 erneut [ja, die Vorinstanz musste schon mal über die Bücher] wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn (ohne nähere Begründung) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.–.
Hier geht es zur Lösung (aus BGE 6B_1013/2010 vom 17.05.2011).:
Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 41 und Art. 42 StGB ergibt sich, dass im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung keine bedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zulässig sind. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine fünfmonatige bedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Als Regelfall ist bei der von der Vorinstanz gewählten Strafhöhe eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) auszusprechen, für welche der bedingte Strafvollzug möglich ist, oder aber eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe, wobei diese Strafart näher zu begründen ist (Art. 41 Abs. 2 StGB). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 7.1.4).