Ferrari F430 und allgemeine Lebenserfahrung

Die Staatsanwaltschaft Zürich will einen beschlagnahmten Ferrari F430 vorzeitig verwerten (vgl. Art. 266 Abs. 5 StPO). Der Eigentümer versucht, dies zu verhindern. Ich hätte mir vorstellen können, dass er mit einer Beschwerde gewisse Erfolgsaussichten haben müsste (auch wenn ich es als Strafverteidiger ja eigentlich besser wissen müsste).

Der Beschwerdeführer (und natürlich auch ich selbst) haben die Rechnung aber ohne die allgemeine Lebenserfahrung des Bundesgerichts gemacht (BGer 1B_125/2019 vom 26.04.2019):


Gemäss den Berechnungen der Staatsanwaltschaft ist bei einer Verwertung im April 2020 mit Aufbewahrungskosten von ca. 10’000.– und einem Verkaufspreis von ca. Fr. 53’000.– zu rechnen. Selbst wenn die sich in diesem Verkaufspreis widerspiegelnde Entwertung zu hoch veranschlagt sein sollte, so entspricht eine solche in der Höhe von mehreren tausend Franken jedenfalls auch bei einem im Jahr 2006 in Verkehr gesetzten Fahrzeug der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Urteile 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis; 1P.479/1998 vom 16. Februar 1999 E. 3d). Bei einer gesamthaften Berücksichtigung der Aufbewahrungskosten und der Wertverminderung durfte die Vorinstanz deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt sind (E. 5.3). 

Da darf man auf das Ergebnis der vorzeitigen Verwertung und darauf, wer Angebote abgibt, gespannt sein. Oft sind es ja Strohmänner der bisherigen Eigentümer, bisweilen dem Vernehmen nach aber auch Personen, die den Behörden nahestehen, die solche Verwertungen in Auftrag geben. Letzteres ist aber nur ein Gerücht.