Finanzmarktstrafrecht als Selbstzweck

Wer der FINMA falsche Auskünfte erteilt, wird nach Art. 45 FINMAG bestraft. Die Höchststrafe bei vorsätzlicher Begehung liegt bei drei Jahren (bei fahrlässige Begehung: Busse bis CHF 250,000.00). Das Delikt soll als abstraktes Gefährdungsdelikt die ungestörte Aufsichtstätigkeit der FINMA schützen.

In Anwendung dieser Strafnorm ist kürzlich ein ehemaliger Bankdirektor zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. dazu den Bericht in der NZZ). Er hat schriftliche Stellungnahmen zu Auskunftsersuchen der FINMA im Zusammenhang mit einem Datenmissbrauch mitunterzeichnet. Diese Stellungnahmen sollen inhaltlich unwahr gewesen sein, was nun auch das Bundesstrafgericht bestätigt hat (vgl. BStGer SK.2017.22 vom 14.06.2018). Einfach damit es klar ist, der Mann ist nicht für den Datenmissbrauch bestraft worden, sondern für die angeblich falsche Auskunft (der Täter erhielt einen arbeitsrechtlichen Verweis).

Wann aber ist eine Auskunft falsch? Das Bundesstrafgericht macht es sich einfach. Falsch ist, was von den vorliegenden Berichten abweicht oder diese relativiert:

Entgegen den Erkenntnissen aus den internen Untersuchungen (…) teilte der Beschuldigte der FINMA mit, dass die interne Untersuchung lediglich” ergeben habe, dass einzelnen Kreditvermittlern im Rahmen des Kreditgewährungsprozesses gewisse Informationen aus der ZEK-Datenbank über bestehende oder potentielle Kunden, welche einen Kreditantrag eingereicht hatten, zugänglich gemacht wurden (…). Diese Auskunft war in Bezug auf die tatsächliche Situation nachweislich verharmlosend, die Realität verzerrend und daher falsch, da sie nicht den tatsächlichen Ergebnissen der bankinternen Untersuchungen (…) entsprach (E. 5.1.1.a).

Ach ja, es ging ja um die ungestörte Aufsichtstätigkeit, aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut ja nicht mehr gefragt. So wird Strafen zum Selbstzweck.