FINMA: korrupte Liquidatoren?

Wenn die FINMA Gesellschaften in Liquidation versetzt, ernennt sie oft – Verfahren mir unbekannt – freiberufliche Anwälte oder Treuhänder als Konkursliquidatoren, die bisweilen recht hemmungslos Aufwand zu generieren und teilweise über recht überschaubare fachliche Kompetenzen zu verfügen scheinen.

Über ein solches Liquidationsverfahren, einen übermotivierten Kollegen und eine etwas weniger motivierte BA hatte ich vor anderthalb Jahren berichtet. Inzwischen musste das Bundesstrafgericht erneut einschreiten und eine Einstellungsverfügung der BA kassieren (BStGer BB.2014.84 vom 14.01.2015). Es geht um die Frage, ob die Kosten und Entschädigungen, die der Liquidator im gegen ihn geführten Strafverfahren übernehmen musste, als Massakosten zu behandeln seien, was das Bundesstrafgericht bereits in einem früheren Entscheid verneint hatte. Ich kann mich daher auf den Sachverhalt beschränken, der hier sowieso spannender ist als die rechtlichen Fragen, die sich am Schluss auf den Verbotsirrtum (und wohl auch auf die Verjährung) beschränken werden.

A. Im Rahmen der Tätigkeit von Rechtsanwalt E. als Konkursliquidator im bankenrechtlichen Konkursverfahren der F. AG kam es zu einer Konfrontation zwischen E. und A., welche als Arbeitnehmerin bei der F. AG tätig war. A. beschuldigte E., anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der F. AG gegen sie tätlich geworden zu sein. Seine ihm im anschliessenden Strafverfahren bereits entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 20’305.05 sowie den geschätzten weiteren, dieselbe Angelegenheit betreffenden Aufwand im Betrag von Fr. 10’000.– belastete E. als Konkursliquidator der F. AG im Rahmen der Schlussabrechnung vom 5. Oktober 2009 der Konkursmasse der F. AG als Massaverpflichtungen (…); dies vor Abschluss des gegen ihn persönlich laufen-den Strafverfahrens. E. wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wegen seiner Tätlichkeiten – für welche er wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht verurteilt werden konnte – verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und A. für deren Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 14’500.– zu entschädigen. Am 28. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von E. gegen das entsprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde ab. Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid nahm die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») das Konkursverfahren gegen die F. AG am 25. März 2013 wieder auf (…).

B. Die von den Konkursliquidatoren E. und G. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste wurde durch die FINMA, handelnd durch C. und D., gestützt auf Art. 33 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (…) genehmigt (…).

C. Nachdem ihr durch die FINMA Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde, versuchte A. auf einvernehmlichem Weg eine Abänderung der Schlussabrechnung und der Verteilungsliste zu erreichen (…), wozu die FINMA jedoch keine Hand bot (…). Das abschliessende Schreiben der FINMA vom 15. November 2010 wurde durch B. und D. unterzeichnet (…). Am 8. Februar 2011 reichte A. gegen «die zu-ständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte» bei der Bundesanwaltschaft Strafklage ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte (…).

D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 gab die Bundesanwaltschaft der von A. eingereichten Strafklage keine weitere Folge (…). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gut (…), worauf die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2011 gegen E. und G. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt eine Strafuntersuchung eröffnete (…). Diese Untersuchung wurde durch die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2012 auf C., D. und B. ausgedehnt (…) und am 28. Februar 2012 in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (…). Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen sämtliche Beschuldigten ein (…). Die Beschwerdekammer hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 gut, hob die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Beschuldigten B., C. und D. auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen C. und D. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen (…).

E. Nach Durchführung einer Reihe von Einvernahmen stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 erneut ein (…).

What’s next? Eine formell ungenügende Anklage?