Fiskus vor Verteidigungsrecht

Liegt ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, wird eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet, wenn

  1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
  2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;

Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass bei bestehender notwendiger Wahlverteidigung eine Umwandlung in eine amtliche Verteidigung nur infrage komme, wenn der Beschuldigte seine Prozessarmut belegt. Damit zwingt es die Wahlverteidigung dazu, das Mandat niederzulegen und dann durch den ehemaligen Klienten die amtliche Verteidigung unter Einsetzung der bisherigen Verteidigung zu beantragen. Einen solchen Leerlauf kann man eigentlich sachlich nicht begründen. Das Bundesgericht stört sich aber derart daran, dass der Staat die Verteidigungskosten “vorschiessen” muss, dass es sich förmlich verrenkt:

Wenn die beschuldigte Person bereits eine Wahlverteidigung beauftragt hat und beim Antrag auf Umwandlung in eine amtliche Verteidigung ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenlegt, so lässt sich diese Situation nicht mit einem Fall von Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gleichsetzen. Ein solches Vorgehen geht auch über das Vorschlagsrecht von Art. 133 Abs. 2 StPO hinaus. Vielmehr darf die Verfahrensleitung hier grundsätzlich ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass – zumindest einstweilen – eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben ist. Diesen Grundsatz kann die beschuldigte Person nicht mit der blossen Behauptung, sie sei mittellos, umstossen. Die Verfahrensleitung ist bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für ihre Abklärungen auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen. Wenn letztere im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse vom Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch macht, so kann es bei bestehender Wahlverteidigung dazu kommen, dass die Behauptung der finanziellen Bedürftigkeit nicht als glaubhaft angesehen wird. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit besteht bei notwendiger Verteidigung nur in einer Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. bei Fehlen einer Wahlverteidigung. Nichts anderes ergibt sich auch aus BGE 139 IV 113 (zit. Urteil 1B_387/2012 E. 3.6) [E. 3.3]. 

Dass sich das Bundesgericht von fiskalischen Interessen leiten liess, gesteht es selbst zu bzw. schmückt sich damit:

Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2023 durch seine erbetene Wahlverteidigerin privat verteidigt. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese gleichentags beantragt hat, sie sei als amtliche Verteidigerin einzusetzen, d.h. der Fiskus habe die Verteidigungskosten vorzuschiessen (E. 3.4).