Fluchtgefahr trotz familiärer Wurzeln

Zu Recht hält die ZH-Justiz einen Kosovaren nach dem obergerichtlichen Urteil in Sicherheitshaft (BGer 1B_158/2017 vom 05.05.2017). Haftgrund: Fluchtgefahr.

Zum Verhängnis wurde ihm nebst der Strafhöhe die Tatsache, dass er regelmässig in den Kosovo reiste, und zwar – wie das Bundesgericht ausführt – vor der Zeit, die er in Untersuchungshaft verbrachte. Dass er in der Schweiz eine Familie hat, spielte keine entscheidende Rolle.

Der Beschwerdeführer ist insofern in der Schweiz verankert, als dass er schon länger hier lebt und eine Familie hat. Indessen ist er regelmässig in den Kosovo zurückgekehrt. Die Vorinstanz hielt fest, dies diene durchaus dazu, enge Kontakte zu knüpfen. Diese Feststellung ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers keineswegs willkürlich (Art. 9 BV), auch wenn auf der Hand liegt, dass derartige Reisen während der Zeit der Untersuchungshaft nicht möglich waren. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die theoretische Möglichkeit von Retorsionsmassnahmen seitens der Geschädigten den Beschwerdeführer kaum von einer Flucht abhalten dürften. Dasselbe gilt nach dem Ausgeführten für die Möglichkeit einer Auslieferung an die Schweiz (E. 3.5).

Die Reisen in den Kosovo wären eigentlich ein Indiz gegen die Fluchtgefahr, zumal der Beschuldigte ja immer wieder zurückgekehrt ist. Aber so denken (faktische) Haftrichter nicht.