Fluchtgefahr wegen drohender Wegweisung

Erneut spricht sich das Bundesgericht dafür aus, dass ein drohender Widerruf der Niederlassungsbewilligung die konkrete Fluchtgefahr erhöhen soll (BGer 1B_292/2014 vom 15.09.2014)

Zu beachten ist weiter, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Freiheitsberaubung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wird nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein. Der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Droht der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, spricht aber dieser Umstand bereits im laufenden Strafverfahren für eine konkrete Fluchtgefahr (vgl. Urteile 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E.4.2; 1B_140/2013 vom 25. April 2013 E. 2.3) [E. 3.3.3].

Ich verstehe es noch immer nicht, auch wenn die Wegweisung wie üblich erst nach der Entlassung aus dem Vollzug erfolgt.

Schon eher leuchtet mir ein, dass die Aussicht auf eine stationäre Massnahme die Fluchtgefahr erhöhen könnte. Dies berücksichtigt das Bundesgericht allerdings bei der Frage der Überhaft:

Zudem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die drohende freiheitsentziehende Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.1; 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht von der Aussichtslosigkeit respektive der Undurchführbarkeit der Massnahme ausgegangen werden könne, ist nicht zu beanstanden, darf doch das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. hierzu auch Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Sollte das Obergericht im Berufungsentscheid an der stationären therapeutischen Massnahme festhalten, so könnte diese bis zu fünf Jahre dauern und allenfalls sogar noch verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB) [E. 3.3.2].