Fluchtgefährdeter Friseur

Die Anforderungen an die Fluchtgefahr haben in den letzten Jahren bekanntlich nicht zugenommen. Als Beleg dafür diene ein neues Urteil des Bundesgerichts, dem folgende Erwägung zu entnehmen ist (BGer 1B_172/2013 vom 13.06.2013):

Wenn der Beschwerdeführer bereits wegen eines Stellenangebots als Friseur die Schweiz und damit seine Mutter und seinen Bruder verlassen hat, ist davon auszugehen, dass ihn heute, nachdem er von der Strafuntersuchung und der drohenden Strafe Kenntnis hat, hier erst recht nichts mehr zurückhielte, zumal er Deutschland nach seinem langjährigen Aufenthalt gut kennt und er auch dort unstreitig nahe Familienangehörige hat. Er hat sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2012 bis zur Festnahme bei den hiesigen Behörden im Übrigen nicht angemeldet. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass er sich auch bei einer Haftentlassung den schweizerischen Strafbehörden nicht mehr zur Verfügung halten würde (E. 2.3).

Eine mögliche Flucht nach Deutschland ist für die schweizerische Justiz bereits ein derart grosses Problem, dass ihm nur durch die einschneidenste Zwangsmassnahme entgegnet werden kann.