Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für die Dauer eines Tages

Das Bundesgericht (BGer 6B_426/2014 vom 18.09.2014) kassiert im vereinfachten Verfahren eine Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und wirft ihm vor, Tatbestandsmerkmale zweiter Bestimmungen des Ausländergesetzes vermischt zu haben (Art. 116 Abs. 1 lit. a mit denjenigen von lit. b AuG bzw. Art. 117 Abs. 1 AuG):

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Dass die nicht dem EU-Raum angehörigen vier Frauen illegal erwerbsmässig der Prostitution nachgingen, ist im Hinblick auf eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bedeutung. Die Vorinstanz scheint im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Tatbestandsmerkmale von Art. 116 Abs. 1 lit. a mit denjenigen von lit. b AuG bzw. Art. 117 Abs. 1 AuG zu vermischen. Zudem verkennt sie, dass nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beherbergen von gewisser Dauer erforderlich ist, um den illegalen Aufenthalt zu erleichtern. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Handlung des Beherbergens beschränkt sich gemäss vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich auf den 22. März 2012, mithin auf einen einzigen Tag und ist demnach nicht geeignet, den Erlass oder Vollzug ausländerrechtlicher Verfügungen zu erschweren (E. 5).

Ob Letzteres wirklich die Meinung des Obergerichts war, wage ich zu bezweifeln. Aber die kassierten Urteile werden ja bekanntlich leider nicht publiziert.