Folgen einer ungenügenden Anklage
Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts (SK.2005.9 vom 28.11.2005) teilweise gutgeheissen. Dieses war auf einen Anklagepunkt nicht eingetreten, weil es die Anklageschrift als ungenügend erachtet hatte. Das Bundesgericht erteilt dieser Praxis in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6S.150/2006 vom 21.12.2006) eine Absage:
Beinhaltet die Anklage nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts, so ist die Anklageschrift nach dem Gesagten zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Es geht nicht an, im Endentscheid auf die Anklage nicht einzutreten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinbringung, da der Angeklagte für den Fall, dass keine erneute Anklage erhoben wird, über die mit der ursprünglichen Anklage öffentlich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im Ungewissen gelassen würde (E. 2.2.3).
Ungenügende Anklagen (Art. 126 BStP) sind daher zur Verbesserung zurückzuweisen. Das Bundesgericht anerkennt, dass
der Ankläger ab einem gewissen Zeitpunkt die Herrschaft über die Anklage (E. 2.2.2)
verliert, womt das Gericht bei ungenügender Anklage nur noch freisprechen könne. Es äussert sich hingegen nicht dazu, wann denn dieser Zeitpunkt eintrete. Ich würde dafür plädieren, dass der Ankläger die Herrschaft über die Anklage spätestens dann verliert, wenn er dem Gericht die verbesserte Anklage einreicht. Damit hätten wir eine klare und sachlich vertretbare Lösung.
vgl. dazu auch den Beitrag der NZZ.