Folgenlose staatsanwaltliche Arbeitsverweigerung?

Eine zürcherische Staatsanwältin hat sich während eines gegen sie gerichteten Ausstandsverfahrens trotz Untersuchungshaft während zweier Monate geweigert, Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Das Bundesgreicht erkennt darin zwar einen Verfahrensfehler, aber keine schwere Amtspflichtverletzung i.S. eines Ausstandsgrunds (BGer 1B_293/2019 vom 10.09.2019):

In Haftsachen kommt dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach wie vor inhaftiert. Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Verfahren im Anschluss an den angefochtenen Beschluss fortgeführt hat, befand sich der Beschwerdeführer bis mindestens zum 19. Juli 2019 und befindet er sich soweit ersichtlich weiterhin in Untersuchungshaft. Vor dem Hintergrund der laufenden Haft ist die Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Strafverfahren bis zum Beschluss der Vorinstanz fortzuführen, nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich unter den gegebenen Umständen auch mit den möglichen Folgen einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, bis zum Beschluss der Vorinstanz während knapp zwei Monaten weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, stellt einen nicht leicht zu nehmenden Verfahrensfehler dar. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen ist, ist der Fehler für sich gesehen allerdings noch nicht so gravierend, dass er als schwere Amtspflichtsverletzung zu qualifizieren ist, welche im Sinne der Rechtsprechung den Anschein von Voreingenommenheit erweckt (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich). 

Ist ein nicht leicht zu nehmender Verfahrensfehler (hier: Verletzung des qualifizierten Beschleunigungsgebots), der einen Freiheitsentzug möglicherweise um zwei Monate verlängert, auch straf- und dienstrechtlich unproblematisch? Was darf sich eine Staatsanwältin eigentlich alles leisten?