Folter in St. Gallen
Ein erstinstanzlich wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von CHF 100.00 Verurteilter verpasste die Berufungsfrist, weil er den Entscheid zugestandenermassen nicht bis zum bitteren Ende durchgelesen hatte.
Dafür machte er Gründe geltend, welche auch das Bundesgericht nicht teilen konnte und die Beschwerde immerhin in Dreierbesetzung abwies (BGer 6B_766/2015 vom 27.07.2015):
Auch vor Bundesgericht anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er den Entscheid des Kreisgerichts nicht zu Ende gelesen und die Rechtsmittelbelehrung deshalb nicht zur Kenntnis genommen hat (…). Er macht jedoch geltend, dass dies im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Nachlässigkeit darstelle. Er habe sich durch das Nichtlesen des begründeten Entscheids “der Peinigung entziehen wollen, welche aus unwahren Angaben aus dem Entscheid des Kreisgerichts hervorgeht” (…). Damit ist er nicht zu hören. Selbst wer mit einem Urteil und dessen Erwägungen nicht einverstanden ist, hat es, wenn er dagegen Berufung erheben will, mindestens soweit zur Kenntnis zu nehmen, dass er in der Lage ist, die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung gemäss der Vorschrift von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erstellen und einzureichen. Die Behauptung, dies würde eine unzumutbare “Peinigung” bzw. eine “erniedrigende Behandlung und Bestrafung” darstellen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ein Schelm der denkt, dass der Entscheid insofern nicht ganz schlüssig begründet ist, als der Beschwerdeführer mangels Kenntnisnahme ja gar nicht beurteilen kann, ob er mit den Urteilserwägungen einverstanden ist.