Formell rechtswidrige Haft

Das Obergericht BE hat übersehen, dass der StPO-Beschwerde im Verfahren bei selbständigen Entscheiden des Gerichts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Dies hat zur Folge, dass ein erstinstanzlich Verwahrter formell rechtswidrig in Haft war, weil er die Verwahrung – übrigens erfolgreich – angefochten hat. Der Kanton Bern wird ihn nun doch noch zu entschädigen haben (BGer 6B_433/2023 vom 25.03.2024, Fünferbesetzung):

Nachdem somit die Sicherheitshaft erstinstanzlich am 8. Dezember 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht bis längstens am 30. April 2022 angeordnet wurde, und der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 gegen den Beschluss vom 27. April 2022, womit die Erstinstanz die Verwahrung angeordnet hatte, rekurrierte, bestand ab dem 1. Mai 2022 bis zur Anordnung von Sicherheitshaft durch die Vorinstanz am 25. August 2022 kein Hafttitel (E. 1.2.2).

Aus der erstinstanzlichen Verwahrung wurde zweitinstanzlich eine ambulante Massnahme samt Bewährungshilfe und Kontaktverbot zu Minderjährigen an.