“Formular A” bleibt Urkunde

Das Bundesgericht hält in Dreierbesetzung ausdrücklich an seiner Rechtsprechung zur Urkundenqualität des “Formular A” fest (BGer 6B_731/2021 vom 24.11.2022).

Der Mitarbeiter des Finanzintermediärs, welcher die Erklärung des Vertragspartners im Formular A über die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten entgegennimmt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese der Wahrheit entspricht. Finanzintermediäre sind in der Regel nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der auf einer Erklärung gemäss Formular A enthaltenen Angaben zu überprüfen (…). Nur wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (…). Auch wenn der Finanzintermediär daher unter bestimmten Umständen weitere Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung treffen muss, kann er sich nicht an die Stelle der Vertragspartei setzen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten direkt feststellen (Urteil 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, in: SJ 2000 I 234, S. 237; SYLVAIN MATTHEY, …). Es ist vielmehr die Vertragspartei des Finanzintermediärs, welche das Formular A auf eigene Verantwortung ausfüllt. Der Finanzintermediär besitzt gegenüber einer solchen Erklärung praktisch keine Überprüfungsmöglichkeit. Er darf und muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die im Formular A gemachten Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung den wahren Gegebenheiten entsprechen (…).  

Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen würde dazu führen, dass der Finanzintermediär sich bei Kontoeröffnungen nicht (mehr) auf die Richtigkeit der Angaben der Vertragspartei im Formular A verlassen könnte und folglich das wirtschaftliche Umfeld seiner zukünftigen Kunden stets und vorbehaltlos einer vertieften Überprüfung unterwerfen müsste. Damit würde jedoch der Aufwand bei Kontoeröffnungen ins Unverhältnismässige steigen (v…), bzw. gegen das gesetzlich verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, wonach der Finanzintermediär verpflichtet ist, “mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt” die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (…). Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (E. 6.4.4).