Fragwürdiger Umgang mit psychisch schwer gestörten Tätern

Nach Art. 63 StGB können psychisch schwer gestörte Täter einer ambulanten Behandlung unterzogen werden. Über Fortsetzung oder Aufhebung ist jährlich mindestens einmal zu befinden (Art. 63a Abs. 1 StGB). Wer sich nach BGer 6B_200/2012 vom 25.06.2012 der Behandlung widersetzt, muss nun offenbar gewärtigen, dass die richterlich angeordnete Massnahme von der Verwaltung sistiert wird. Wenn sich der psychisch schwer gestörte Täter gegen die Sistierung beschwert, wird ihm dies völlig zu Recht als mutwillig angelastet. Es ist immer wieder erstaunlich, wie unvernünftig psychisch schwer gestörte Straftäter doch sind. Die haben doch einfach nicht alle Tassen im Schrank. Auch das Bundesgericht hat dafür kein Verständnis:

Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber, gemäss Art. 63a Abs. 1 StGB prüfe die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben sei. Eine Sistierung des entsprechenden Entscheids sei im Gesetz nicht vorgesehen (…).

Für den Fall, dass die zuständige Behörde bei ihrer jährlichen Prüfung zusätzliche Abklärungen für notwendig erachtet, schliesst das Gesetz eine Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung der Abklärungen nicht aus, auch wenn dadurch die Prüfung nicht genau ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen werden kann. Allein aufgrund der Fristüberschreitung liegt noch keine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, insbesondere wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich im Rahmen einer Massnahme therapieren zu lassen, müsse das aktuelle Gutachten abgewartet werden. Diese Auffassung und damit auch die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens sind nicht zu beanstanden.

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Therapie ablehnt (…), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Nachdem er sich weigert, die ambulante Behandlung weiterzuführen, kann seine Rüge, man hätte ihn mit allen rechtlichen Mitteln quasi zwingen müssen, sich der Massnahme zu unterziehen (…), nur als mutwillig bezeichnet werden. Nachdem er darauf besteht, dass künftig jede therapeutische Bemühung des Staates zu unterlassen sei, gilt dasselbe für sein Vorbringen, es sei ihm kein valabler Ersatztherapeut zur Verfügung gestellt worden (v…) [E. 3].