Freie Anwaltswahl auch im Kanton Aargau

Nach Ansetzung der Hauptverhandlung hat ein Beschuldigter einen Anwalt mandatiert, der erfolglos um Akteneinsicht und  Terminverschiebung ersucht hat. Das Gesuch wurde zwei Wochen vor der Verhandlung abgewiesen. Der Beschuldigte habe- unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot! – einen Anwalt zu wählen, der bereits angesetzte Termine wahren könne. In der Folge fand die Hautpverhandlung ohne den Beschuldigten und dessen Anwalt statt mit der Folge, dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht heisst die Laienbeschwerde des Beschuldigten gut (BGer 6B_350/2013 vom 25.07.2013, nicht ohne auf seine jüngere Rechtsprechung hinzuweisen, welche dieselbe Vorinstanz betraf (vgl. dazu BGer 6B_500/2012 vom 04.04.2013 E. 1.2.3 und E. 1.3.3). Die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs stelle eine erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl dar:

Der angefochtene Entscheid verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf freie Anwaltswahl. Das Festhalten am Hauptverhandlungstermin hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner Wahl hat vertreten lassen können. Strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Mandatierung des Wahlverteidgers nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich (E. 4.2).

Das Bundesgericht stellt zudem noch richtig, dass dem Beschwerdeführer nicht das Beschleunigungsgebot um die Ohren gehauen werden dürfe, zumal dieses seinem Schutz diene:

Die vorinstanzlichen Erwägungen, dem Beschwerdeführer wäre – insbesondere unter Beachtung des Beschleunigungsgebots – zumutbar gewesen, in der bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit einen anderen Verteidiger zu mandatieren, sind mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Zudem verkennt die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht Selbstzweck ist, sondern (in erster Linie) dem Schutz der beschuldigten Person vor unnötig langer Verfahrensdauer dient und nur in Ausnahmefällen oder bei Missbrauch eine Beschränkung der Beschuldigtenrechte rechtfertigen kann. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtswidrig. Die Rüge erweist sich als begründet (E. 2.4).

Die einzige Frage, die sich mir stellt ist diejenige nach dem Anfechtungsobjekt. Der Entscheid der Vorinstanz erging ja offenbar auf Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses hin und nicht die Abweisung des Verschiebungsgesuchs. Andererseits wird es ja aber zulässig sein, die Frage wie im vorliegenden Fall erst in einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorzutragen, damit sich das Bundesgericht nur einmal mit derselben Strafsache beschäftigen muss.