Freie Anwaltswahl und Offizialverteidigung

In einem heute online gestellten Urteil (1B_239/2007) setzt sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines Beschuldigten auseinander, der kurz nach der Bestellung der Offizialverteidigers dessen Auswechslung beantragt hatte.

Das Bundesgericht qualifiziert die Willkürbeschwerde als offensichtlich unbegründet:

Seine Behauptung, der Offizialverteidiger habe ihn mehrfach “bedroht” und “belogen”, findet in den Akten keine Stütze. Wenn der amtliche Anwalt dem Beschwerdeführer verschiedentlich dargelegt hat, welche nachteiligen prozessualen Konsequenzen sich aus ungünstigen Verfahrensdispositionen ergeben könnten, liegt darin weder eine Drohung oder Nötigung, noch ein sonstiges Pflichtversäumnis. Die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, von seinem amtlichen Rechtsvertreter fachlichen Rat anzunehmen und ihn bei der Ausübung seines Mandates zu unterstützen, begründet keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Wechsel des Offizialverteidigers (E. 3).

Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantierte freie Anwaltswahl hat der Beschwerdeführer nicht angerufen, was insofern nicht verwunderlich ist, als er für das bundesgerichtliche Verfahren keinen anwaltlichen Beistand hatte und sein amtlicher Verteidiger als Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragte.