Freie Rede c. üble Nachrede
Selbst in der politischen Auseinandersetzung wird eine Ehrverletzung in der Regel nicht von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt.
Das musste ein Präsident einer Ortspartei erfahren, der sich bis vor Bundesgericht mit Art. 16 BV argumentiert und verloren hat (BGer 6B_683/2016 vom 14.03.2017):
Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 173 StGB) und hat den rechtmässigen Zweck, den Ruf und die Rechte des Beschwerdegegners zu schützen (Urteil 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 6.2.1). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen die Äusserungen im offenen Brief über eine sachliche Kritik in einer öffentlichen Debatte hinaus, ohne dass dafür objektiv betrachtet eine Notwendigkeit bestanden hätte. Sie rückten den Beschwerdegegner in ein falsches Licht. Unter diesen Umständen überwiegt das Recht des Beschwerdegegners auf Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserung. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede ist demnach mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (E. 5.4, Hervorhebungen durch mich).
Notwendigkeit in Bezug auf was? Sind bei diesem Massstab überhaupt Fälle denkbar, die zu einem Freispruch führen würden?
Mit so einem Brief macht man sich strafbar? Kein Wunder hat die Staatsanwaltschaft (zu) viel zu tun, wenn es so wenig braucht.
Mit der Ehre ist in der Schweiz nicht zu spassen. Das zeigt auch die neue Kriminalstatistik.
E contrartio sagt doch das Bundesgericht aus, dass es objektiv notwendig werden kann über eine sachliche Kritik hinauszugehen. M.e. bei gewissen Politikern durchaus gerechtfertigt.